Satzung des Vereins „Blumenkorso Legden e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Blumenkorso Legden e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48739 Legden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die seit 1926 bestehende Tradition des Legdener Kinder-Blumen-Korso zu pflegen, diesen Korso zu veranstalten, um dadurch in der Allgemeinheit die Liebe zur Blume, insbesondere zur Dahlie, zu fördern.
(2) Die nach Deckung der reinen Kosten verbleibenden Überschüsse des Vereins müssen ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen, heimatkundlichen, kirchlichen und caritativen Zwecken verwandt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Volljährige Legdener Bürger und Personen, die sich Legden zugehörig fühlen und bereit sind, sich für die Durchführung des Dahlien-Kinder-Blumen-Korso einzusetzen, können Mitglied des Vereins werden.
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(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und Annahme des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand begründet.
Der Verein kennt:
1. die persönliche Mitgliedschaft,
2. die korporative Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Zu 1. a) durch den Tod;
b) durch Austritt; dieser kann nur schriftlich mit einmonatiger Frist zum
Jahresende erfolgen,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand; gegen diesen Beschluss kann das
betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen,
diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Zu 2. durch schriftliche Kündigung mit einmonatiger Frist zum Jahresende.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden der Höhe nach von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Verein nimmt Bareinlagen und Sacheinlagen, die für Zwecke des Vereins gegeben
werden, an.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Beiratsversammlung,
3. der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief/per E-Mail
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
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e) Verwendung des Korsoüberschusses,
f) Entgegennahme des Geschäfts- und Korsoberichts,
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
h) Genehmigung der Geschäftsordnung,
i) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
j) Wahl der Kassenprüfer.
(3) Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, sollen einmal im Jahr eine Kassenprüfung vornehmen. Sie haben über jede Prüfung eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen. Die Prüfungsberichte sind dem Vorstand mitzuteilen und müssen der Mitgliederversammlung von einem der Kassenprüfer vorgetragen werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen führt einfache Stimmenmehrheit zum Beschluss, wenn in dieser Satzung für Ausnahmefälle keine andere Regelung bestimmt wurde. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Gewählt wird offen per Handzeichen. Wenn es nur ein Mitglied fordert, muss eine Wahl geheim erfolgen. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden findet immer geheim statt.
(5) Der Vorstand hat das Recht, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(6) Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, das vom dem/der 1. Vorsitzenden und von dem/der Geschäftsführer(in) unterzeichnet werden muss.
§ 8
Die Beiratsversammlung
(1) Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der wagenbauenden Gemeinschaften und dem Vorstand des Vereins. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands bei der Vorbereitung eines Blumenkorso zu unterstützen.
(2) Die Beiratsversammlung wird bei Bedarf einberufen, mindestens jedoch vor Durchführung eines jeden Korso. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter von wagenbauenden Gemeinschaften und mindestens fünf Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Alle weiteren Verfahrensangelegenheiten hinsichtlich Einladung, Beschlussfähigkeit und Protokollführung entsprechen denen für Mitgliederversammlungen.
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§ 9
Der Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Geschäftsführer(in),
d) dem/der Korsogestalter(in),
e) dem/der Kassierer (in),
Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer zum Vorstand wählen.
Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer(in) und der/die Korsogestalter(in) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(4) Verfügungen über das Vermögen des Vereins werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 10
Verwendung der Überschüsse
(1) Die Überschüsse des Vereins aus der Durchführung eines Korso werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß der satzungsgemäßen Zweckbestimmungen unmittelbar gemeinnützigen, heimatkundlichen, kirchlichen und caritativen Zwecken zugeführt.
(2) Anträge auf Zuschüsse aus dem Korsoerlös sind spätestens innerhalb von zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung im Jahr des stattfindenden Dahlien-Kinder-Blumen-Korso bei der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer(in) einzureichen.
(3) Es ist eine Risikorücklage zu bilden. Sie sollte soweit wie möglich mindestens 50 v. H. der durchschnittlichen Kosten der letzten beiden Blumenkorsen betragen. Die Risikorücklage darf nur zum Ausgleich von Verlusten, die durch die Veranstaltung des Blumenkorsos entstehen, verwendet werden.
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(4) Bevor die Beträge, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung für gemeinnützige, heimatkundliche, kirchliche und caritative Zwecke ausgeschüttet werden sollen, zur Auszahlung angewiesen werden, hat der Vorstand sich durch Rückfrage bei der Finanzbehörde zu vergewissern, ob dieser Beschluss im Einklang mit den steuerlichen Vorschriften steht.
§ 11
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Legden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, heimatkundliche, kirchliche und/oder caritative Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9. März 2025 beschlossen.
(2) Diese Satzung trifft mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.